Satzung der Gemeinde Schiffweiler Bestellung eines Beirats für Menschen mit Behinderungen und eines Beauftragten / einer Beauftragten für Menschen mit Behinderungen

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom27.06.1997, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) sowie aufgrund des § 22 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1541 zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler in seiner Sitzung am 18. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

Für die Gemeinde Schiffweiler wird zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ein Behindertenbeirat gebildet, der die in der Gemeinde Schiffweiler lebenden Menschen mit Behinderungen vertritt. Die Mitglieder des Behindertenbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind gemäß § 33 Abs. 2 KSVG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Behindertenbeirat besteht aus mindestens 3 und bis zu 5 volljährigen Vertretern von Menschen mit Behinderungen, die vom Gemeinderat nach einer erfolgten Ausschreibung berufen werden.

(2) Für die Berufung in den Beirat können sich alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Schiffweiler bewerben, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.

(3) Weiterhin können sich für die Berufung alle Vertreterinnen und Vertreter von Behindertenverbänden und Institutionen bzw. Vereinen bewerben, die die Interessen und Belange von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde Schiffweiler vertreten.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat vor Ende der Amtszeit aus, kann der Hauptausschuss eine Nachberufung aus der Reihe der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber vornehmen.

§ 3 Vorschlagsrecht und Wahlverfahren für die Beauftragte/den Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme.

(2) Der Vorschlag für die Beauftragte/den Beauftragten sowie die Stellvertreterin/den Stellvertreter wird von den Mitgliedern des Beirates in geheimer Wahl ermittelt. Die Person, die die meisten Stimmen erhält, ist vorgeschlagen. Für die Wahlen gelten die Vorschriften des § 46 KSVG.

(3) Die Gemeinde Schiffweiler bestellt aufgrund des Vorschlags eine Beauftragte/einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen aus der Mitte des Behindertenbeirates und ebenso eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

(4) Die/der Beauftragte und die Stellvertreterin/der Stellevertreter ist ehrenamtlich tätig.

(5) Die Mitglieder des Beirates haben das Recht, dem Gemeinderat die Abberufung der oder des bestellten Beauftragten bzw. der Stellvertreterin oder des Stellvertreters vorzuschlagen. Dies ist eingehend zu begründen. Der Vorschlag zur Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Behindertenbeirates und der/des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird an die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates gekoppelt. § 31 Abs. 1 S. 2 KSVG gilt entsprechend.

(2) Zur konstituierenden Sitzung des Beirates lädt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ein. Diese Sitzung hat innerhalb von 90 Tagen nach der Berufung durch den Gemeinderat stattzufinden.

(3) Vor ihrem Amtsantritt werden die Mitglieder in öffentlicher Sitzung von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 5 Aufgaben

(1) Der Behindertenbeirat und die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen haben die Aufgabe, die Interessen behinderter Menschen im Sinne der Förderung der Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu vertreten.

(2) Insbesondere sollen die Interessen von Menschen mit Behinderungen in folgenden Belangen vertreten werden:

- Integration von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen (Bildung, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnen),

- behindertengerechte Gestaltung und Ausstattung öffentlicher Gebäude, Anlagen und Verkehrsräume sowie des öffentlichen Verkehrs,

- Fragen sozialer Leistungen,

- Zusammenarbeit mit allen Institutionen, Verbänden und beauftragten Personen, die sich mit Behindertenaufgaben befassen, 

- Beratung und Unterstützung der/des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach § 22 Abs. 4 SBGG i.V. mit § 50 KSVG,

Im Übrigen gilt § 22 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz SBGG.

§ 6 Arbeitsweise

(1) Der Beirat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich zusammen. Den Vorsitz übernimmt die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

(2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder die von ihm Beauftragten sowie die Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsräte sind berechtigt, an den Sitzungen des Behindertenbeirates teilzunehmen. 

§ 7 Berichtspflicht

Die Beauftragte/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist verpflichtet, dem Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler jährlich über ihre/seine Tätigkeit zu berichten.

Der Behindertenbeirat berichtet mindestens einmal in seiner Legislaturperiode über seine Arbeit im Gemeinderat.

§ 8 Unterstützung des Beirates

Die Gemeindeverwaltung verpflichtet sich, den Behindertenbeirat bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem sie

  • regelmäßig über alle Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen in Schiffweiler betreffen, im Beirat berichtet.

§ 9 Entschädigung

Zur Abgeltung der mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen baren Auslagen erhalten die Mitglieder des Behindertenbeirates einen vierteljährlichen Grundbetrag.

Der/ dem Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen kann hiervon eine abweichende Entschädigung gewährt werden.

Die Höhe der Entschädigung wird vom Gemeinderat festgesetzt.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schiffweiler, den 19. Dezember 2024

gez.

Cedric Jochum

Bürgermeister