Hinweise des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes für Anlagenbetreiber, Fachbetriebe und Sachverständige im Zusammenhang mit den Überflutungsereignissen im Saarland
Aufgrund der aktuellen Hochwasserereignisse wird empfohlen, insbesondere in festgesetzten Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten, über den Einsatz von weniger wassergefährdenden Energieträgern (Gas, Pellets, Strom o.a.) nachzudenken und sich hierzu von Fachbetrieben beraten zu lassen.
Vorhandene Heizöllageranlagen sind nach einer Überflutung, auch wenn keine direkte Beschädigung zu erkennen ist, vor Wiederinbetriebnahme unbedingt einer Funktionsprüfung durch einen Fachbetrieb oder einen Sachverständigen zu unterziehen.
Wer eine Anlage betreibt (Betreiber), instand setzt (Fachbetrieb) oder überprüft (Sachverständige) hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe ausgetreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist.
Sollte durch eine Beschädigung der Heizöllageranlage ein Austausch erforderlich sein, sind nachfolgende Anforderungen zu beachten:
Allgemeines zu den wasserrechtlichen Rahmenbedingungen:
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert zwei Arten von Hochwassergebieten, zum einen das gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet und zum anderen das sogenannte Risikogebiet.
Ob sich der Anlagenstandort in einem dieser Gebiete befindet lässt sich über das Geoportal des Saarlandes unter folgendem Link prüfen: www.saarland.de/geoportal-hochwasserEinen Überblick hierzu bietet auch die in den jeweiligen App-Stores kostenlos erhältliche NaSaarWas Schutzgebiete App.
Der Standort ist wichtig für die nachfolgend aufgeführten Anforderungen, die an die Errichtung oder Ertüchtigung von Heizölverbraucheranlagen gestellt werden.
Dieses Informationsblatt beschränkt sich auf bestehende Heizöllageranlagen, bei denen, im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im Saarland, die Tanks instandgesetzt oder ausgetauscht werden müssen.
Sind Maßnahmen erforderlich, um die von Überschwemmungen betroffenen Heizöllageranlage weiterhin nutzen zu können, sind diese Instandsetzungen durch Fachbetriebe durchführen zu lassen.
Werden durch diese Maßnahmen bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale der Anlage verändert, so handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die wesentliche Änderung einer Heizöllageranlage mit einem Volumen > 1 Kubikmeter ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz schriftlich anzuzeigen. Nach erfolgter wesentlicher Änderung ist die Anlage von einem Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.
Der Austausch von defekten Lagertanks ist ebenfalls als wesentliche Änderung im Sinne der AwSV zu definieren. Auch hier ist die zuvor genannte Anzeige und die Sachverständigenprüfung erforderlich. Auf die Fachbetriebspflicht wird ausdrücklich hingewiesen.
Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten:
Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Die wesentliche Änderung oder Instandsetzung von bestehenden Anlagen ist unter den zuvor genannten Vorgaben zulässig. Heizöllageranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind ausschließlich hochwassersicher zu betreiben. Ist dies bis dato nicht der Fall, ist die hochwassersichere Nachrüstung nach den anerkannten Regeln der Technik, unverzüglich zu veranlassen. Alternativ ist die Anlage außerbetrieb zu nehmen und stillzulegen.
Anlagen in Risikogebieten:
Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Die wesentliche Änderung oder Instandsetzung von bestehenden Anlagen ist unter den zuvor genannten Vorgaben zulässig. Werden bestehende Anlagen wesentlich geändert, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten. Spätestens zum 05.01.2033 sind alle Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
Anlagen außerhalb von festgesetzten Überschwemmung- und Risikogebieten:
Wurde eine bestehende Anlage durch Hochwasser oder Überflutungen beeinträchtigt, so wird die hochwassersichere Ausführung empfohlen.
Weitere Informationen zum Thema Heizölverbraucheranlagen sind unter folgendem Link zu finden: www.saarland.de/heizoel
Das Formular zur Anzeige einer wesentlichen Änderung ist unter www.saarland.de/anzeige-awsv abrufbar.